Zusammenfassung Mietvertrag

Mietvertrag zusammengefasst

Mietverträge beziehen sich auf bewegliche und unbewegliche Objekte. Zu den häufigsten Formen gehören Mietverträge über Wohnraum. Das Mietrecht für Wohnraum regeln die §§ 535 bis 580 a BGB in Verbindung mit dem Mieterschutzgesetz.
Daneben gibt es Mietverträge für gewerbliche Objekte und beweglichen Sachen sowie Pachtverträge. Auch Application-Service-Providing-Verträge gehören nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH in den Bereich Mietverträge. Ebenfalls in diesen Bereich gehören Heimverträge, die hauptsächlich bei Seniorenheimen in Betracht kommen. Diese Verträge beinhalten sowohl Elemente aus Dienstvertrag und Mietrecht. Weiterhin gehört in die Kategorie Mietvertrag das Vermieten von Hotel- und Gasthofzimmern sowie Ferienwohnungen an Touristen.

Formen beim Vermieten von Wohnraum

Die häufigste Form eines Mietvertrages ist das unbefristete Mietverhältnis. Daneben gibt es

• Zeitmietverträge
• Untermietverträge
• Mietverträge für Werkwohnungen.

Unbefristeter  Mietvertrag

Beim unbefristeten Mietvertrag besteht wie beim Zeitmietvertrag ein Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Das gilt auch für Mietverträge von Werkwohnungen, bei denen in der Regel der Vermieter auch gleichzeitig der Arbeitgeber des Mieters ist.
Anders ist es beim Untermietvertrag. Hier besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Untermieter. Da der Mieter nicht berechtigt ist, ohne Einwilligung des Vermieters Teile des Objekts oder das gesamte Objekt unterzuvermieten, ist eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters zwingend notwendig. Vermietet der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters einen Teil der Wohnung weiter, hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis aufzulösen. Im Gegenzug ist der Mieter bei Verweigerung der Erlaubnis für die Untervermietung berechtigt, von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Mit dem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter das gemietete Objekt in vertraglich vereinbarten Zustand zu überlassen (§ 535 Satz 1 BGB). Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Miete (§ 540 Abs. 2 BGB).
Das zum 1. Mai 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) novelliert das Mietrecht in verschiedenen Bereichen. Zu diesen Bereichen gehören

• Energetische Gebäudesanierung. Hier kommt erst dann eine Mietminderung in Betracht, wenn die Modernisierung länger als vier Monate dauert.
• Weiterhin erhalten Vermieter Schutz vor Mietnomaden. Der Vermieter kann ohne Abmahnung fristlos die Kündigung aussprechen, wenn weder die vereinbarte Kaution noch die letzten beiden Monatsmieten vom Mieter an den Vermieter bezahlt wurden. Die Gerichte werden Räumungsangelegenheiten in Zukunft zügiger / vorrangiger bearbeiten.
Der Vermieter hat das Recht, eine Mietkaution als Sicherheit zu verlangen. Allerdings ist ihm nicht gestattet, mehr als drei monatliche Kaltmieten zu fordern (§ 551 BGB).
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