Mietvertrag und Nebenkosten

Mietvertrag

Neben den verschiedenen Rechten und Pflichten von Vermieter und Mieter regelt der Mietvertrag auch die Höhe der Kaltmiete sowie die Abrechnung von Heiz- und anderen Nebenkosten. Die Heizkosten bezeichnen Vermieter oft ebenfalls als Nebenkosten und rechnen diese entsprechend mit den übrigen Kosten ab. Der Gesetzgeber erlaubt Vermietern, sich an die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel zu orientieren (§ 558 BGB). Die Miethöhe regeln die §§ 557 und 558 BGB). Was der Mietspiegel ist und welche Qualität er zu bieten hat, beinhalten die §§ 558 e und 558 d BGB. Auch die Mietdatenbank kann zur Orientierung für die Miete herangezogen werden (§ 558 e BGB).

Heizkosten

Heizkosten gehören zu den Nebenkosten, die in der Regel als Vorauszahlung mit einem bestimmten Betrag auf die Kaltmiete anzurechnen sind. Ein großer Teil der Wohnungen verfügt über Zentralheizungen. Die Feststellung des Verbrauchs erfolgt Zähler, die sich an den Heizkörpern befinden. Zu den Heizkosten zählen auch die Kosten für Warmwasser.

Nebenkosten

Neben den Heizkosten zählen auch die Betriebskosten zu den Nebenkosten, welche die Mieter als Gemeinschaft mittragen. Dies ist der Fall, wenn die Nebenkosten im Mietvertrag enthalten sind und somit Vermieter und Mieter rechtswirksam vereinbaren. Welche Nebenkosten auf den Mieter zukommen, regelt die Betriebskostenverordnung. Zu den üblichen Nebenkosten gehören

• Die Kosten für Kaltwasser (Warmwasser gehört zu den Heizkosten)
• Abwasser
• Grundsteuer
• Straßenreinigung
• Müllgebühren
• Aufzug (wenn vorhanden)
• Gartenpflege
• Beleuchtung Treppenhaus, Außenbereich, gemeinschaftlich genutzter Räume
• Hausreinigung (wenn Putzfrau vorhanden)
• Ungezieferbekämpfung
• Kosten für die Reinigung des Schornsteins,
• Versicherungen wie Haftpflicht- und Gebäudeversicherung
• Hausmeister
• Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantenne sowie

Abrechnung nach Wohnfläche

andere Kosten wie beispielsweise gemeinschaftlich genutzte Waschmaschinen, Sauna oder anderes. Diese Kosten verteilen Vermieter entweder nach der Wohnfläche oder nach Kopfzahl. Liegt keine individuelle Vereinbarung über den Verteilerschlüssel zwischen Vermieter und Mieter vor, gilt die Abrechnung nach Wohnfläche als vereinbart. Die Kosten für Wasser ermittelt der Vermieter anhand der in der Wohnung befindlichen Wasseruhren. Die Vereinbarung über die Betriebskosten regeln die §§ 556 und 556a BGB.

Mieterhöhungen

Im Gegensatz zu Sozialwohnungen ist es dem Vermieter freifinanzierter Wohnungen gestattet, die Miete auf dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben. Weitere Gründe für eine Mieterhöhung sind beispielsweise Sanierungen, Anbau von Balkonen und Modernisierungen. Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB. Jede Mieterhöhung durch den Vermieter bedarf der Zustimmung des Mieters. Weitere Informationen zum Mietrecht stehen als Download bei Formblitz zur Verfügung.