Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Klauseln in Mietverträgen

Mehr als die Hälfte der deutschen Bevölkerung wohnt zur Miete. Vermieter sind Wohnungsbaugesellschaften, Baugenossenschaften sowie Privatpersonen. Mietverträge mit Baugenossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften sind in der Regel rechtlich einwandfrei. Anders verhält es sich mit privaten Vermietern, die nicht genau wissen, welche Pflichten und Rechte im Mietvertrag zu regeln sind.

Standardvorlage

Für die Gestaltung eines Mietvertrages verwenden Vermieter gerne Vordrucke, die lediglich eine Standardvorlage darstellen. Diese Formulare, welche der Schreibwarenhandel und das Internet vertreiben, unterliegen rechtlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das deutsche Mietrecht verbietet teilweise Abweichungen der gesetzlichen Vorschriften, die sich aus den §§ 535 ff BGB ergeben.

Kleingedruckte aufmerksam durchlesen

Auch wenn das Mietrecht Klauseln, welche dem Mieter Nachteile bringen, verbietet, gehören insbesondere bei Mietverträgen mit Privatpersonen derartige Klauseln zum Alltag. Das gilt hauptsächlich bei vom Vermieter selbst gestalteten Mietverträgen. Bevor Mieter einen Mietvertrag mit individueller Vereinbarung unterschreiben, sollten Sie das Kleingedruckte aufmerksam durchlesen. Genau in diesem Bereich sitzt der Teufel im Detail.

Geschäftsbedingungen

Bezieht sich der Mietvertrag auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, haben Mieter mehr Chancen einen Mietvertrag auszuhandeln, der den rechtlichen Ansprüchen entspricht. Beispiele für unwirksame Klauseln gibt es genügend. Unwirksam sind beispielsweise die Klauseln „der Vermieter duldet keinen Widerspruch“ sowie „die Renovierung erfolgt ausschließlich durch eine Fachfirma“.

Paragrafen

Anders ist es, wenn Vermieter und Mieter vertraglich vereinbaren, dass die Schlussrenovierung eine Fachfirma durchführt. Dabei handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung, die rechtlich wirksam ist. Klauseln, die rechtlich unwirksam sind, ersetzen entsprechende Paragrafen des Mietrechts. Höchster Vermieter handschriftlich Regeln in den Mietvertrag ein, die sie Mehrzahl der Gerichte von Vereinbarungen aus, welche Mieter und Vermieter individuell ausgehandelten. Das gilt ebenfalls, wenn der Mieter handschriftlich Regeln nachträgt.

Unwirksame Klauseln

Unwirksame Klauseln kommen hauptsächlich im Bereich der Schönheitsreparaturen vor. Das Gesetz schreibt § 535 Abs. 1 BGB vor, dass der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache die Verantwortung trägt. Dennoch befinden sich immer wieder in den Mietverträgen Klauseln, wonach Mieter anhand starr festgelegter Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen haben. Derartige Klauseln sind nach dem Urteil des BGH mit Aktenzeichen VIII ZR 360/03 ohne Wirkung.

Mietminderung

Kleinreparaturen beispielsweise dürfen nach der Rechtsprechung des BGH sechs Prozent der Jahreskaltmiete (brutto) nicht überschreiten (Az. VIII ZR 129/91). Übersteigt die Reparatur den Betrag, welcher sich aus den sechs Prozent der Jahresmiete ergibt, hat der Vermieter die gesamten Kosten zu tragen. Ebenfalls unwirksam ist die Klausel, die eine Mietminderung aufgrund Baulärms ausschließt. Nach § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter zu jeder zu einer Mietminderung berechtigt, wenn die Tauglichkeit des Mietobjekts nicht vollständig vorhanden ist. Weitergehende Informationen erhalten Sie als Download bei Formblitz.