Formen des Mietvertrags

Die verschiedenen Formen der Mietverträge

Das deutsche Mietrecht regelt der Gesetzgeber mit den §§ 535 bis 580 BGB. Für Mietverträge schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor; üblicherweise fertigen sie die Vertragsparteien schriftlich aus. Das Gesetz verpflichtet die Parteien zur Schriftform, wenn das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauern soll. Neben den Daten von Vermieter und Mieter enthält der Mietvertrag das Mietobjekt. Weiterhin beinhaltet der Vertrag die Rechte und Pflichten der Parteien sowie eine detaillierte Beschreibung des Mietobjekts. Am Häufigsten kommen Mietverträge bei Immobilien vor, aber auch bei anderen Objekten, wobei es nicht relevant, ob die Objekte beweglich oder unbeweglich sind.

Unbefristeter Mietvertrag

Der unbefristete Mietvertrag für Wohnraum gehört zu den häufigsten Mietverträgen. Vermieter und Mieter legen keine bestimmte Zeit für die Nutzung des Objekts fest. Der Mietvertrag endet mit der Kündigung, welche von einer der Parteien ausgeht. Für Mietverhältnisse über Wohnraum greifen die §§ 535 bis 546 BGB in Verbindung mit dem Mieterschutzgesetz und den §§ 549 bis 577a BGB.

Befristeter Mietvertrag

Bei einem befristeten Mietvertrag ist das Vertragsende vertraglich bestimmt. Das Ende des Mietverhältnisses steht bei Abschluss des Mietvertrages fest. Diese Form der Mietverträge kommt vor, wenn der Eigentümer der Immobilie Eigenbedarf hat oder durch Umbau die Räume wesentlich verändern will. Den befristeten Mietvertrag regelt § 575 BGB.

Staffelmietvertrag

Bei diesem Typ regeln die Parteien bei Vertragsabschluss eine prozentuale jährliche Mieterhöhung. Diese darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 20 Prozent übersteigen. Die Regeln bestimmt das Wirtschaftsstrafgesetz. Gerne verbinden Vermieter mit dem Staffelmietvertrag eine Mindestmietdauer. Der darin enthaltene Kündigungsausschluss beträgt für den Mieter maximal vier Jahre.

Indexmietvertrag

Die Form der Mieterhöhungen legen die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages fest. Allerdings orientieren sich Miete und Mieterhöhungen an der Entwicklung der aktuellen noch zukünftigen Lebenshaltungskosten. Bei jeder Mieterhöhung ist der Vermieter verpflichtet, den vorherigen und den derzeitigen Preisindex, der für private deutsche Haushalte maßgeblich ist, zugrunde zu legen. Den Index, welchen das Statistische Bundesamt ermittelt, erhält der Vermieter entweder von seinem Haus- und Grundstücksverein oder im Internet. Der Indexmietvertrag gestattet dem Vermieter keine Mieterhöhung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen oder einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete, die er aus dem Mietspiegel entnimmt.

Untermietvertrag

Ein Untermietvertrag ist ein Mietvertrag zwischen dem Mieter einer Wohnung und einem Dritten. Diese Vertragsart schreibt die Einwilligung des Vermieters zwingend vor.
Die Gestaltung des Mietvertrages ist für den Mieter kostenlos. Dem Vermieter ist nicht erlaubt, für das Ausfüllen des Mietvertrags eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Weitere Informationen sind zum Download bei Formblitz verfügbar.