Mietvertrag nach BGB

Der Mietvertrag beschreibt eine Vereinbarung zweier Parteien für die Überlassung eines Objekts gegen Entgelt. Eine Partei ist der Vermieter, der sich verpflichtet der anderen Partei, dem Mieter, die Nutzung des gemieteten Objekts zu gewährleisten. Im Gegenzug ist der Mieter zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete verpflichtet. Das Gesetz sieht im Mietrecht Wohnraum vor, obwohl es auch andere Mietobjekte gibt. Dem Mietvertrag können die Parteien ebenfalls für bewegliche und unbewegliche Objekte sowie Teile von Objekten abschließen.

Das Gesetz sieht verschiedene mit Vertragstypen vor. Diese sind Mietverträge für

• Wohnräume,
• Grundstücke,
• Gewerberäume,
• Heimverträge sowie
• Ferienwohnungen und Fremdenzimmer.

Vermittlung von Wohnräumen

Daneben gibt es bei der Vermittlung von Wohnräumen ebenfalls verschiedene Typen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Zeitmietverträge, Untermietverträgen und Mietverträgen für Werkwohnungen.

Application-Service-Providing-Vertrag

Der sogenannte Application-Service-Providing-Vertrag ist ein Vertrag, der Software und Anwendungen über verschiedene Netze, wie beispielsweise das Internet, bereitstellt und den Mieter zum Gebrauch überlässt. Auf den ersten Blick sieht dies nicht nach einem Mietvertrag aus. Der Bundesgerichtshof ist anderer Meinung und sieht diesem Vertrag als Mietvertrag nach den §§ 535 ff BGB an.

Vermietungen von Wohnraum

Gemäß § 535 BGB verpflichtet sich der Vermieter aufgrund des Mietvertrags die Mietsache während der vertraglich festgelegten Mietzeit den Mieter gewähren. Der Zustand des Mietobjekts ebenfalls vertraglich vereinbart. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug, die vereinbarte Miete zu bezahlen und das gemietete Objekt am Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
Das deutsche Mietrecht passte der Gesetzgeber im Jahr 2013 an. Dafür beschloss der Bundesrat das Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG). Dieses Gesetz betrifft hauptsächlich die energetische Sanierung der Gebäude, härteres Vorgehen gegen Mietnomaden sowie den Kündigungsschutz, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.

Der Mietvertrag in schriftlicher Form

Der Gesetzgeber schreibt vor dem Mietvertrag keine bestimmte Form vor. Schließen beide Parteien den Mietvertrag für eine Wohnung per Handschlag ab, jetzt dieser Mietvertrag als unbefristet (§ 550 Satz 1 BGB). Üblicherweise verfassen Vermieter und Mieter den Mietvertrag in Schriftform, wobei auch hier keine bestimmte Form notwendig ist. Der Mietvertrag kann eine Loseblattsammlung sein und ist dennoch gemäß § 126 BGB gültig, sofern die Blätter eine fortlaufende Nummerierung haben.

Unterschrift

Relevant ist, dass Mieter und Vermieter den Vertrag unterschreiben. Eine Unterschrift beider Parteien auf demselben Vertragsexemplar ist nicht notwendig, wenn die Unterschrift einer Partei auf dem Vertrag der anderen Partei vorhanden ist. Das bedeutet, die Unterschrift des Vermieters befindet sich auf dem Vertrag des Mieters und des Mieters auf den Vertrag des Vermieters. Weitere Informationen sind bei Formblitz zum Download erhältlich.